Satzung

 IHE Deutschland e.V. (IHE-D)

Satzung

§1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen IHE Deutschland e.V. (2) Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesens durch Verbreitung und die Unterstützung der Weiterentwicklung existierender IT Standards und auf diesen aufsetzenden Implementierungsprofilen. Der Verein wirbt für die Idee der Standardisierung, organisiert Schulungen und Weiterbildungsveranstaltungen und führt weitere ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durch. In diesem Zusammenhang fördert er die Kommentierung der IHE-Frameworks entsprechend den deutschen Gegebenheiten und fördert standardkonforme Lösungen.

Der Verein wirbt für die Idee der Initiative Integrating the Healthcare Enterprise (IHE), organisiert Schulungen und Weiterbildungsveranstaltungen und führt weitere ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durch. Der Verein koordiniert hierzu die Interessen der deutschen Anwender und Nutzer der internationalen Initiative IHE, pflegt die Kontakte zu IHE Europa und IHE International, zu weiteren IHE-Organisationen, sowie zu wissenschaftlichen und organisatorischen Fachgesellschaften und zu politischen Gremien.

(2) IHE Deutschland e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Mitglieder des Vorstandes, die Leiter und Mitglieder der Projektgruppen sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Prinzipien

(1) Der Verein begrüßt und fördert einen fairen Wettbewerb zwischen allen Mitgliedern untereinander und im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern. Alle wettbewerbsrelevanten Aktivitäten des Vereins werden transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet. Um Wettbewerbsbeschränkungen von vornherein zu vermeiden, werden alle technischen Spezifikationen, die IHE Deutschland e.V. erstellt oder publiziert oder an denen IHE Deutschland e.V. inhaltlich mitarbeitet, unter Beachtung folgender organisatorischer Rahmenbedingungen entwickelt:

(a) Uneingeschränkte Mitwirkungsmöglichkeit für alle fachlichen Interessenten; und

(b) Transparentes Verfahren zur Diskussion/Beratung und Annahme der zu publizierenden Spezifikation; und

(c) technische Spezifikationen werden allein nach objektiven, technischen Maßstäben aufgestellt und verabschiedet; und

(d) Selbsterklärung jedes Mitwirkenden zu allen in solchen Spezifikationen enthaltenen essentiellen Patenten über deren FRAND-Lizenzierung (FRAND: fair, vernünftig, angemessen und nicht-diskriminierend) oder über deren Freistellung.

(2) Alle Veröffentlichungen des Vereins stehen den Mitgliedern und der interessierten Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung.

(3) Durch die Veröffentlichung der Spezifikation verpflichtet der Verein weder Vereinsmitglieder noch andere Marktteilnehmer zur Einhaltung.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Anträge auf Mitgliedschaft müssen hierfür schriftlich vorliegen. Gegen eine eventuelle Ablehnung durch den Vorstand kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheids Einspruch beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds (natürliche Person) oder der Löschung der Gesellschaft (juristische Person);

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;

c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss - nach Anhörung des Betroffenen - aussprechen. Die Gründe für einen Antrag auf Ausschluss sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der betreffenden Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine natürliche Person zum Ehrenmitglied des Vereins bestimmt werden. Die Ehrenmitgliedschaft entspricht der Mitgliedschaft sonstiger natürlicher Personen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe von Mitgliedsbeiträgen wird in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Geschäftsführung,
d) Caretaker und weitere Beauftragte des Vereins, e) Arbeitsgruppen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Aufnahme im Widerspruchsverfahren und Ausschluss von Mitgliedern, Berufung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(3) Die Einladung zu einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Versammlung erfolgt per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ändern und ergänzen.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist außer in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Ausnahmen unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder stets beschlussfähig.

(5) Beschlüsse, auch über Satzungsänderungen, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder notwendig. Der Antrag auf Auflösung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren entschieden werden.

(6) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder. Jedes Mitglied kann jedoch seine Rechte in der Mitgliederversammlung einschließlich des Stimmrechts durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben lassen. Die Vertretung mehrerer Mitglieder durch eine Person ist auf maximal zwei Mitglieder beschränkt. Jede juristische Person als Mitglied muss schriftlich einen bevollmächtigten Vertreter für die Mitgliederversammlung benennen.

(7) Wenn mehr als ein Drittel der Anwesenden dies verlangt, erfolgen Abstimmungen schriftlich. Die Wahlen des Vorstands erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung. Weitere Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung, sofern nicht einvernehmlich offene Wahl vereinbart wird.

(8) Die Leitung der Versammlung hat der 1. Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Ist dieser ebenfalls verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(9) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Davon sollte je einer aus der Industrie und einer aus den Reihen der Anwender kommen. Über die Reihenfolge entscheidet die Anzahl der Stimmen bei deren Wahl. Bei Stimmengleichheit ist der Vertreter der Anwender der 1. Vorsitzende.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

§ 10 Die Geschäftsführung

(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte besteht eine Geschäftsführung.

(2) Über die Berufung einer Geschäftsführung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(3) Details regelt ein Vertrag zwischen dem Verein und der beauftragten Stelle oder Person.

§ 11 Caretaker und weitere Beauftragte des Vereins

(1) Caretaker und weitere Beauftragte unterstützen den Vorstand und die Geschäftsführung in ihrer Arbeit für den Verein.

(2) Caretaker kümmern sich um die Förderung einer spezifischen IHE-Domäne in Deutschland. Sie stehen allen Interessierten als Ansprechpartner für die Themen der Domäne zur Verfügung. Außerdem helfen Caretaker, Anforderungen aus Deutschland und nationale Erweiterungen in die internationalen Domänenkomitees einzubringen.

(3) Zu übergreifenden Themen können weitere IHE-Beauftragte benannt werden.

(4) Caretaker und weitere Beauftragte werden aus dem Kreis der Mitglieder vom Vorstand für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren benannt. Nach jeder Vorstandsneuwahl erfolgt eine neue Berufung der Caretaker und Beauftragten, wobei Wiederberufungen uneingeschränkt möglich sind. Zusätzlich kann der Vorstand einen Caretaker jederzeit abberufen.

§ 12 Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann die Einrichtung von Arbeitsgruppen für zeitlich und inhaltlich begrenzte Aufgabenstellungen beschließen.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben die Kassenbestände und die ordnungsgemäße Buchführung nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Dazu sind ihnen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 14 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Informatik und Dokumentation in der Medizin. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 10.10.2018 von der Mitgliederversammlung in Berlin beschlossen und ersetzt die Satzung vom 25. Juni 2004, fortgeschrieben am 23.10.2013 und 16.03.2015. Mit der Eintragung in das Vereinsregister Berlin wird diese Satzung gültig.